Bauen und Wohnen - Aufschließung

Die Aufschließungsabgabe wird bei erstmaliger Errichtung eines Gebäudes auf Ihrem Grundstück fällig. Auch bei einer Grenzänderung im Bauland wird eine Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgabe fällig.
Diese Abgabe dient zur Herstellung der Straße inkl. Gehsteig, des Regenwasserkanales und der Straßenbeleuchtung.

Die Abgabe berechnet sich aus der Baulandfläche Ihres Grundstückes, der Bauklasse und dem gerade gültigen Einheitssatz (EUR 650,-- ab 1. Jänner 2024) für die Aufschließungsabgabe.